Willkommen im B2B Online-Shop der Fränkischen Bettwarenfabrik!


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Ihr FBF bed&more - Team

Winterferien vom 23.12.2024 bis 1.1.2025
Vielen Dank für Ihr Verständnis, dass Bestellungen während dieser Zeit erst ab dem 3.1.2025 bearbeitet werden. Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr!
  • 40 Jahre Erfahrung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss


1.1. Alle Aufträge werden unter Zugrundelegung nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeführt, welche mit der Auftragserteilung anerkannt werden. Etwaigen, entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird demzufolge ausdrücklich widersprochen.


1.2. Unsere Angebote sind freibleibend vorbehaltlich Verfügbarkeit, Preisänderung und Zwischenverkauf.
Irrtum und Druckfehler sowie technische Änderungen sind vorbehalten.


1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die FBF zustande.
Vereinbarungen mit Außendienstmitarbeitern sind für die FBF nur dann verbindlich, wenn
sie durch die FBF schriftlich bestätigt werden. Auch Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
für die FBF der Schriftform.


1.4. Auftragsbestätigungen sind unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ggf. zu beanstanden.
Nicht unverzüglich beanstandete Auftragsbestätigungen gelten als genehmigt.



2. Preise

2.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Leistungsausführung gültigen, gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Im Falle einer Rechnungsstellung vor Leistungsausführung verstehen sich die Preise
zuzüglich der am Tag der Rechnungsausstellung gültigen Mehrwertsteuer.


3. Lieferung und Leistung

3.1. Liefertermine werden durch die FBF festgelegt. Zugesagte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden ist. Eine etwaige Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Ware das Werk/Auslieferungslager verlassen hat oder dem Empfänger Versandbereitschaft angezeigt worden ist. Lieferverzögerungen
aufgrund von Umständen, welche die FBF nicht zu vertreten hat, verlängern etwaige Lieferfristen
entsprechend. Sind die Lieferverzögerungen vom Kunden zu vertreten, verlängert sich die Lieferfrist
über die Dauer der Verzögerung hinaus um weitere 10 Werktage.


3.2. Wird ein Liefertermin als verbindlich vereinbart, ist jeder Wunsch nach Verschiebung des Liefertermins seitens des Käufers der FBF unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die FBF wird
daraufhin in zumutbarem Umfang Maßnahmen zur entsprechenden Verschiebung des Liefertermins ergreifen. Die FBF ist berechtigt, zusätzliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Lieferverzögerung entstehen (z. B. erhöhte Kosten für die Beschaffung von Rohmaterialien, Personal-, Lager- und Frachtkosten) dem Käufer gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören explizit auch die Kosten der Produktionsunterbrechung. Anstelle eines konkreten Schadensnachweises ist FBF berechtigt, für die erste angefangene Woche der Verschiebung dem Kunden 3% des Auftragsnettowertes, für jede weitere Woche 0,5% als pauschalierter Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der FBF ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.


3.3. Wird der FBF aus Gründen, welche sie nicht zu vertreten hat, die Lieferung unmöglich, wird
sie, soweit es sich beim Käufer um einen Unternehmer handelt, von ihrer Lieferverpflichtung frei.
Schadensersatzansprüche des Empfängers gegenüber FBF sind ausgeschlossen.


3.4. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist die FBF berechtigt, aber nicht verpflichtet, sollte
eine dem Käufer gesetzte Nachfrist von zumindest 10 Kalendertagen fruchtlos verstrichen sein, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt zumindest 30% vom zwischen den Parteien vereinbarten Auftragsnettowert, soweit die FBF keinen höheren Schaden nachweist. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der FBF ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.


3.5. Die FBF ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese können gesondert berechnet werden.


3.6. Die Lieferung von Wäsche und Bettwäsche erfolgt ab einem Warennettowert von € 500,- frei
Haus. Bei der Lieferung von Boxspringbetten, Lattenrosten und Matratzen erfolgt die Lieferung ab einem Auftragsvolumen ab 30 Stück, bei Schlafsofas ab 15 Stück frei Ladekante (ohne Verteilen auf die Zimmer).
Inselfrachten und Berganfahrten sind ausgenommen. Bei ins Ausland zu liefernden Aufträgen mit den vorgenannten Mengen, erfolgt die Lieferung frei deutsche Grenze, unverzollt. In vorstehend nicht geregelten Fällen erfolgt die Lieferung unfrei ab Werk Neustadt a. d. Aisch. Bei einem Nettoauftragsvolumen von unter € 200,- wird zusätzlich eine Verpackungspauschale von € 9,95 berechnet.


4. Zahlung

4.1. Der Rechnungsendbetrag ist innerhalb von 20 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Maßgebend ist grundsätzlich der Zahlungseingang bei der FBF.


4.2. Bei Lieferung ins Ausland wird Vorauskasse erhoben.


4.3. Zahlungsverzug tritt ohne gesonderte Mahnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein. Die
FBF ist demgemäß berechtigt, Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz zu
berechnen, soweit sie nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.


4.4. Ist die FBF nach den getroffenen Vereinbarungen oder kraft Gesetzes zu einer Vorausleistung
oder Zug um Zug zur Leistung verpflichtet, so gilt folgendes: Ist der Käufer innerhalb der laufenden Geschäftsbeziehung mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder werden der FBF Umstände bekannt, welche ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers rechtfertigen, so kann die FBF nach ihrer Wahl vor Leistungsausführung entweder Vorauskasse verlangen oder verlangen, dass die Forderungen der FBF durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz innerhalb der Europäischen Union besichert werden.
Verlangt die FBF Vorauskasse oder Besicherung, so ist die Zahlung binnen 14 Kalendertagen zu
leisten bzw. die Bürgschaft binnen 14 Tagen beizubringen, gerechnet vom Datum des Verlangens
der FBF. Bis zum Eingang der Zahlung bzw. des Sicherungsnachweises ist die FBF berechtigt, ihre Leistungen zurückzuhalten und zwar unabhängig davon, welche Liefertermine vereinbart wurden und ob es sich um eine Gesamtlieferung oder Teillieferung handelt. Erfolgt die Zahlung bzw. Besicherung
nicht binnen vorgenannter Frist so ist die FBF berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt 30% des Warennettowerts, es sei
denn, dass die FBF einen höheren Schaden nachweist. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der FBF ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.


4.5 Bei individuellen Einwebungen hat der Käufer bei Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% kein Recht auf Ablehnung bzw. Nachlieferung. Anfallende 1 B-Ware muss mit entsprechendem Nachlass
übernommen werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.


5. Gewährleistung und Umtausch

5.1. Die seitens der FBF gelieferte Ware ist vom Käufer unverzüglich sorgfältig zu untersuchen.
Dabei sind Beschädigungen der Verpackung unbedingt bereits beim Empfang der Ware auf dem
Speditionsfrachtbrief zu vermerken. Erfolgt dies nicht, so wird gemäß §438 HGB vermutet, dass
die Ware in vertragsgemäßen Zustand abgeliefert worden ist. Die bei einer sorgfältigen Untersuchung
sofort erkennbaren Mängel sind ferner schriftlich mit einer Ausschlussfrist von 1 Woche
beginnend mit der Anlieferung detailliert gegenüber der FBF zu rügen. Bei sorgfältiger Untersuchung
nicht erkennbare Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von 1 Woche ab Erkennbarkeit
zu rügen. Bei nicht fristgerechter Mängelrüge gilt die gelieferte Ware als genehmigt.


5.2. Übergibt die FBF die an den Käufer zu liefernde Ware an einen vom Käufer beauftragten
Frachtführer oder liefert die FBF die Ware an eine vom Kunden benannte Person, gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, die vorstehende Untersuchungs- und Rügepflicht erforderlichenfalls von diesen Erfüllungsgehilfen erfüllen zu lassen. Etwaige Versäumnisse bei der Durchführung der Untersuchung und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gehen zu Lasten des Käufers.


5.3. Bei begründeter Mängelrüge steht dem Käufer entsprechend der gesetzlichen Regelung ein
Anspruch auf Nacherfüllung zu. Der Verkäuferin allein steht das Recht zu, zu bestimmen, ob die
Nacherfüllung durch Reparatur oder Nachlieferung erfolgt. Die vom Käufer der Verkäuferin zu
setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. § 323 BGB beträgt sechs Wochen.


5.4. Erfüllungsort für alle Gewährleistungsrechte ist Neustadt an der Aisch.


5.5. Die FBF kann die Nacherfüllung als unzumutbar verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind (§439 Abs. 4 BGB). Die Kosten gelten als unverhältnismäßig, wenn die Kosten der Abwicklung der Nacherfüllung den Warennettowert der mangelfreien Waren übersteigen.


5.6. Im Falle von Schadensersatzansprüchen des Käufers gegen die FBF ist jede Schadensersatzpflicht für entgangenen Gewinn ausdrücklich ausgeschlossen.


5.7. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an gewerbliche Abnehmer. Die Gewährleistungspflicht
beträgt 1 Jahr.


5.8. Berechtigte Mängelrügen gewähren kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des gesamten
Kaufpreises sondern lediglich in Höhe des Wertes der mangelhaften Teile.


5.9. Alle Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sobald der Besteller selbst begonnen
hat, die beanstandeten Artikel nachzubessern.


5.10. Sonderanfertigungen sowie Teile mit individuellen Einstickungen, Einwebungen und Drucken sind vom Umtausch ausgeschlossen.



6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis alle Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller bezahlt sind.


6.2. Der Käufer ist verpflichtet, noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der FBF gegen Feuer, Wasser, Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an die FBF abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung der Versicherung nach Aufforderung durch die FBF anzuzeigen und der FBF sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Durchsetzung ihres Anspruchs gegenüber der Versicherung benötigt.


6.3. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Der Käufer tritt die aus der Weiterveräußerung
entstandenen Forderungen und Nebenrechte an die FBF ab. Soweit der realisierbare Teil der abgetretenen Forderungen wertmäßig 110% der gesicherten Forderung der FBF überschreitet, hat der Käufer einen Anspruch auf Freigabe des 110% überschreitenden Betrags.


6.4. Bei teilweiser Zahlung des Kunden auf die abgetretene Forderung gilt der Teil der an die FBF abgetretenen Forderung als zuletzt getilgt.


6.5. Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet. Er ist insbesondere verpflichtet, die Forderung auf eigene Kosten gerichtlich oder außergerichtlich beizutreiben. Die Einzugsbefugnis erlischt mit Zahlungsverzug des Käufers gegenüber der FBF. Der Käufer ist dann zur unverzüglichen Übergabe einer Liste der offenen Forderung sowie zur Mitwirkung bei deren Einzug verpflichtet.


6.6. Vorbehaltlich vorstehender Ziffern 6.3 und 6.5 ist der Käufer nicht berechtigt, dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verpfänden oder zu übereignen.


6.7. Die FBF ist ausdrücklich berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit abzuholen. Der Käufer verpflichtet sich zur unverzüglichen Aushändigung der Ware. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Rücktransport-, Lager- und sonstigen Verwertungskosten.


7. Sonstiges


7.1. Für sämtliche Aufträge gilt Deutsches Recht. Im Verhältnis zu ausländischen Bestellern wird
die Anwendung der einheitlichen internationalen Kaufgesetze vom 17.07.1973 sowie des UN-Kaufrechts (CISG) vom 11.04.1980 ausgeschlossen.


7.2. Bei unterschiedlicher Sprache der Vertragsurkunden ist die deutsche Fassung maßgebend.


7.3. Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin.


7.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Verkäuferin, sofern beide Seiten Kaufleute sind. Selbiges gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland aufweist.


7.5. Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingung ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das
die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.



Fränkische Bettwarenfabrik GmbH

Josef-Kühnl-Weg 1 -5

91413 Neustadt/Aisch, Deutschland


Tel.: +49 (0)9161-660-660

Fax: +49 (0)9161-660-88

E-Mail: info@fbf-bedandmore.de

Web: www.fbf-bedandmore.de


Geschäftsführer: René Ender

Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Neustadt/Aisch,

Registergericht Fürth/Bayern HR B 6675


Stand (05/2021)